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   VG Bremen, 02.09.1988 - 3 V 358/88   

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VG Bremen, 02.09.1988 - 3 V 358/88 (https://dejure.org/1988,7836)
VG Bremen, Entscheidung vom 02.09.1988 - 3 V 358/88 (https://dejure.org/1988,7836)
VG Bremen, Entscheidung vom 02. September 1988 - 3 V 358/88 (https://dejure.org/1988,7836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konferenzrecht - Parteifähigkeit und Rechte der Schulkonferenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 78
  • DVBl 1989, 114
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Auszug aus VG Bremen, 02.09.1988 - 3 V 358/88
    Wird eine schulorganisatorische Entscheidung getroffen, zu der die Antragstellerin stellungnahmeberechtigt ist, so kann zwar bei nicht oder nicht ausreichender Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme die Entscheidung objektiv gegen Bestimmungen des BremSchulVwG verstoßen, und eine Nichtberücksichtigung einer zum Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung noch nicht vorliegenden Stellungnahme der Schulkonferenz der betroffenen Schule kann materiell gegebenenfalls zu der Rechtswidrigkeit der schulorganisatorischen Maßnahme wegen der Verletzung des für Planungsentscheidungen bestehenden Abwägungsgebotes führen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 02.06.1987 1 BA 49/86 ), doch führen diese möglichen Folgen nicht dazu, daß damit die Antragstellerin befugt ist, eventuelle Rechtsverletzungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

    Rechte, die sich auf den Bestand der Schule als solche beziehen, können grundsätzlich nur die hiervon subjektiv betroffenen Eltern und Schüler als Grundrechtsträger gerichtlich geltend machen (OVG, Urteil vom 02.06.1987 1 BA 49/86 ), nicht die im Verfahren zu beteiligenden Gremien der Schule (vgl. BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 22.06.1981 Nr. 7 N 80 A.57 in BayVBl. 1981, Seite 719).

  • VG Freiburg, 21.04.2010 - 2 K 1359/09

    Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung einer Gesamtlehrerkonferenz

    Damit hat der Gesetzgeber der Willens- und Interesseneinheit der öffentlich-rechtlichen Köperschaft Schule Grenzen gesetzt, dadurch die Möglichkeit von Willens- und Interessenkonflikten akzeptiert und damit ausnahmsweise die gerichtliche Austragung von Kompetenzkonflikten ermöglicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 19.12.1985 - 3 B 39.84, SPE neue Folge 3, 370 Nr. 18; VG Berlin, Urt. v. 14.6.1984 - 43 A 1255/83 -, SPE neue Folge 3, 370 Nr. 17; vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 2.9.1988 - 3 V 358/88 -, SPE neue Folge 3, 370 Nr. 20 [zur Schulkonferenz]).
  • OVG Berlin, 02.08.1989 - 3 S 75.89
    Auf den Bestand und die materielle Ausstattung der Schule bezogene Rechte können grundsätzlich nur den Eltern alsTrägern des Grundrechts aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG und den Schülern aufgrund ihres, einen Anspruch auf Bildung umfassenden Rechts auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG) zustehen (vgl. BayVGH, a.a.O. und VG Bremen, DVBl. 1989, 114).
  • VG Gießen, 06.08.1997 - 3 E 327/97

    Geschäftsordnung einer hessischen Gesamtkonferenz - geheime Abstimmung

    Ihre Beteiligungsfähigkeit ergibt sich jedoch aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. zur Beteiligungsfähigkeit von schulrechtlichen Konferenzen: VG Berlin, Urteil vom 14.06.1984, Az.: 3 A 1255.83, SPE n.F. 370, Nr. 17; VG Bremen, Beschluß vom 02.09.1989, 3 V 358/88, SPE n.F. 370, Nr. 20; OVG Berlin, Beschluß vom 02.08.1989, Az.: 3 S 75.89, SPE n.F. 370, Nr. 21).
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